Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz …Art 6 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/6#abs-1 (1) Öffentliche Stellen können miteinander eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen, soweit der Abschluß nach dem innerstaatlichen Recht der beteiligten öffentlichen Stellen zulässig ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/6#abs-2 (2) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, daß eine öffentliche Stelle Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten öffentlichen Stelle wahrnimmt. Die Vereinbarung, Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle im eigenen Namen wahrzunehmen, kann nicht getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/6#abs-3 (3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung darüber enthalten, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen eine Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten erfolgt, soweit das innerstaatliche Recht dies zuläßt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/6#abs-4 (4) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung über die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/6#abs-5 (5) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist das Recht des Staates anwendbar, auf dessen Gebiet die jeweilige Verpflichtung aus der Vereinbarung erfüllt werden soll.