Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz …

Art. 3 Zweckverband

Stand: 01.01.2000

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/3#abs-1 (1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen werden dürfen, einen Zweckverband bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/3#abs-2 (2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/3#abs-3 (3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen enthält, gelten für den Zweckverband die innerstaatlichen Vorschriften des Sitzstaates.

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