(1) Für Arbeiter, die an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht übersteigen.
(2) Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, die der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat.