Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz Allgemeines Berggesetz § 93a Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Für die Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unter Tage beschäftigten Arbeiter gelten, unbeschadet der den Bergbehörden in den §§ 196-199 beigelegten Befugnis zum Erlasse weitergehender Anordnungen, die Vorschriften der §§ 93 c und 93 e.