Für die Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unter Tage beschäftigten Arbeiter gelten, unbeschadet der den Bergbehörden in den §§ 196-199 beigelegten Befugnis zum Erlasse weitergehender Anordnungen, die Vorschriften der §§ 93 c und 93 e.
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Für die Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unter Tage beschäftigten Arbeiter gelten, unbeschadet der den Bergbehörden in den §§ 196-199 beigelegten Befugnis zum Erlasse weitergehender Anordnungen, die Vorschriften der §§ 93 c und 93 e.