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Allgemeines Berggesetz

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/8#abs-1 (1) Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich. einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/8#abs-2 (2) Das Oberbergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 4 versagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/8#abs-3 (3) Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und die Sicherheitsleistung (§ 6) fest ....

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/8#abs-4 (4) Wegen der Kosten gilt § 147 entsprechend.

§ 7 § 9