Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 147
Stand: 26.08.2026
Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen.
Zweiter Abschnitt
Von dem Schadensersatze für
Beschädigungen des Grundeigentums