Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/6#abs-1 (1) Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wertsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwert zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/6#abs-2 (2) Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks eine angemessene Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.