Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 40
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/40#abs-1 (1) Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigentümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer der Grundstücke, auf denen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/40#abs-2 (2) Die Grundbesitzer sind verpflichtet,das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.
Fünfter Abschnitt
Von der Konsolidation