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Allgemeines Berggesetz

§ 40

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/40#abs-1 (1) Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigentümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer der Grundstücke, auf denen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/40#abs-2 (2) Die Grundbesitzer sind verpflichtet,das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.

Fünfter Abschnitt

Von der Konsolidation

§ 39 § 41