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Allgemeines Berggesetz

§ 39

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/39#abs-1 (1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/39#abs-2 (2) Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/39#abs-3 (3) Die Vermessung und Verlochsteinung werden unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/39#abs-4 (4) Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

§ 38c § 40