(1) Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigentümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer der Grundstücke, auf denen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.
(2) Die Grundbesitzer sind verpflichtet,das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.
Fünfter Abschnitt
Von der Konsolidation