(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen.
(2) Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu.
(3) Die Vermessung und Verlochsteinung werden unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt.
(4) Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.