Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 25
Stand: 26.08.2026
In allen übrigen Fällen geht die ältere Mutung der jüngeren vor. Das Alter wird durch den Zeitpunkt des Eingangs bei der zur Abnahme befugten Bergbehörde (§ 12) bestimmt.