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§ 25 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In allen übrigen Fällen geht die ältere Mutung der jüngeren vor. Das Alter wird durch den Zeitpunkt des Eingangs bei der zur Abnahme befugten Bergbehörde (§ 12) bestimmt.