In allen übrigen Fällen geht die ältere Mutung der jüngeren vor. Das Alter wird durch den Zeitpunkt des Eingangs bei der zur Abnahme befugten Bergbehörde (§ 12) bestimmt.
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In allen übrigen Fällen geht die ältere Mutung der jüngeren vor. Das Alter wird durch den Zeitpunkt des Eingangs bei der zur Abnahme befugten Bergbehörde (§ 12) bestimmt.