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Allgemeines Berggesetz

§ 230

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/230#abs-1 (1) Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe mit Hypotheken belasten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/230#abs-2 (2) Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehrheitsbeschluß (§ 114) ist nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind. Anderenfalls ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 229 § 231