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Allgemeines Berggesetz

§ 231

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/231#abs-1 (1) Für die Kuxe gelten die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/231#abs-2 (2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften finden auf die Kuxe entsprechende Anwendung.

§ 230 § 232