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Allgemeines Berggesetz

§ 224

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/224#abs-1 (1) Bei Bergwerkseigentum, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe nicht mehr statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/224#abs-2 (2) Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen ... und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteanteil an dem Bergwerke zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/224#abs-3 (3) .

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/224#abs-4 (4) Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten.

§ 223 § 225