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§ 224 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Bergwerkseigentum, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe nicht mehr statt.

(2) Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen ... und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteanteil an dem Bergwerke zu.

(3) .

(4) Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten.