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Allgemeines Berggesetz

§ 223

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/223#abs-1 (1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Verleihung von Erbstollenrechten nicht mehr statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/223#abs-2 (2) Für die bereits bestehenden Erbstollengerechtigkeiten, insbesondere auch die Aufhebungsarten, verbleibt es bei den Bestimmungen der bisherigen Gesetze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/223#abs-3 (3) Im Gesetzesbereiche des Allgemeinen Landrechts bedarf es jedoch zur Befreiung eines Bergwerks von den Erbstollengebühren durch eine Wasserhaltungsmaschine einer besonderen Verleihung der Erbstollengerechtigkeit für diese Maschine nicht mehr; es genügt, wenn die sonstigen Bedingungen der Enterbung nach den §§ 468 ff. Teil II Titel 16 des Allgemeinen Landrechts vorhanden sind. Erbstollenrechte erwirbt eine solche Wasserhaltungsmaschine für sich nicht.

§ 222 § 224