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# § 224 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Bergwerkseigentum, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe nicht mehr statt.

(2) Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen ... und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteanteil an dem Bergwerke zu.

(3) .

(4) Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten.

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Zitiervorschlag: § 224 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/224

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