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Allgemeines Berggesetz

§ 217

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/217#abs-1 (1) Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf dasselbe Feld gerichtet sind, begründen für jeden Antragsteller ein gleiches Recht ...

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/217#abs-2 (2) Bei einem solchen Zusammentreffen bildet, soweit eine vertragliche Einigung nicht zu erzielen ist, die Teilung in gleiche Teile die Regel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/217#abs-3 (3) Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Teilungsverhältnisse abzuweichen, soweit dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich ist.

§ 216 § 218