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§ 217 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf dasselbe Feld gerichtet sind, begründen für jeden Antragsteller ein gleiches Recht ...

(2) Bei einem solchen Zusammentreffen bildet, soweit eine vertragliche Einigung nicht zu erzielen ist, die Teilung in gleiche Teile die Regel.

(3) Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Teilungsverhältnisse abzuweichen, soweit dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich ist.