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Allgemeines Berggesetz

§ 211b

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/211b#abs-1 (1) In den im § 211 a bezeichneten Landesteilen gelten für die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen - mit Ausnahme der Raseneisenerze - die folgenden Vorschriften entsprechend:

1. aus Titel II Abschnitt 1 ,,Vom Schürfen" die §§ 3 bis 9, § 10 Abs. 2 und § 11;

2. Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" §§ 58 bis 63;

3. Titel III Abschnitt 2 ,,Von dem Betriebe und der Verwaltung" §§ 66 bis 79;

4. Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93;

5. Titel V Abschnitt 1 ,,Von der Grundabtretung" §§ 135 bis 147;

6. Titel V Abschnitt 2 ,,Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums" §§ 148 bis 152 mit der Maßgabe, daß zur Entschädigung gemäß §§ 148 bis 151 derjenige verpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, und daß diese Vorschriften keinen Ersatzanspruch wegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechte des Grundeigentümers unterliegenden Lagerstätte zugefügt wird;

7. Titel V Abschnitt 3 ,,Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten" §§ 153, 154;

8. Titel VIII ,,Von den Bergbehörden" §§ 187 bis 195;

9. Titel IX ,,Von der Bergaufsicht" §§ 196 bis 209 a;

10. aus Titel XII ,,Schlußbestimmungen" der § 242.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/211b#abs-2 (2) Auf Verlangen der Bergbehörde haben die Beteiligten ihre Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung der Eisenerze nachzuweisen, insbesondere die bestehenden Abbauverträge vorzulegen sowie die sonst für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.

§ 211a § 211c