(1) Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.
(2) Die Einsicht in diese Karte ist jedermann gestattet.
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(1) Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.
(2) Die Einsicht in diese Karte ist jedermann gestattet.