(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu:
a) der Steinkohle;
b) des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen;
c)
d)
e) der Uran- und Thoriumerze.
(2) Der Staat kann die Ausbeutung eines Bergwerkes, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts verliehen ist, anderen Personen übertragen.
Zweiter Titel
Von dem Erwerb des Bergwerkseigentums
Erster Abschnitt
Vom Schürfen