Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 19
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/19#abs-1 (1) Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/19#abs-2 (2) Gegen Mutungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situationsrisse angegebene Feld einer Mutung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/19#abs-3 (3) Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte des Eingangs der Mutung ein und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Situationsriß erst später innerhalb der im § 18 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.