(1) Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
(2) Gegen Mutungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situationsrisse angegebene Feld einer Mutung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen.
(3) Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte des Eingangs der Mutung ein und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Situationsriß erst später innerhalb der im § 18 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.