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Allgemeines Berggesetz

§ 18

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/18#abs-1 (1) Die Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Einreichung des Situationsrisses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach Eingang der Mutung bei der zu ihrer Annahme befugten Bergbehörde erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/18#abs-2 (2) Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/18#abs-3 (3) Unterläßt der Muter die Einreichung eines zweiten Exemplars des Situationsrisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muters anfertigen lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/18#abs-4 (4) Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Bergbehörde binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.

§ 17 § 19