Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 143
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/143#abs-1 (1) Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse durch Kommissare der beiden Behörden an Ort und Stelle untersucht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/143#abs-2 (2) Die Ermittlung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder für die Abtretung des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung sowie der im § 137 erwähnten Sicherheitsleistung liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten ebenfalls den Kommissaren ob.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/143#abs-3 (3) Zu dieser Ermittlung sind Sachverständige zuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/143#abs-4 (4) Jeder Teil ist berechtigt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen einer von den Kommissaren zu bestimmenden Frist nicht, so ernennen diese die Sachverständigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/143#abs-5 (5) In jedem Falle können die Kommissare einen dritten Sachverständigen zuziehen.