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Allgemeines Berggesetz

§ 142

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139 über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen Beschluß des Oberbergamts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten.

§ 141 § 143