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Allgemeines Berggesetz

§ 137

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/137#abs-1 (1) Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/137#abs-2 (2) Tritt durch die Benutzung eine Wertminderung des Grundstücks ein, so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieserVerpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit von dem Bergwerksbesitzer verlangen. Der Eigentümer des Grundstücks kann in diesem Falle fordern, daß der Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks erwirbt.

§ 136 § 138