Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 134
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/134#abs-1 (1) Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/134#abs-2 (2) Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/134#abs-3 (3) Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen.
Fünfter Titel
Von den Rechtsverhältnissen
zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern
Erster Abschnitt
Von der Grundabtretung