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Allgemeines Berggesetz

§ 134

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/134#abs-1 (1) Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/134#abs-2 (2) Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/134#abs-3 (3) Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen.

Fünfter Titel

Von den Rechtsverhältnissen

zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern

Erster Abschnitt

Von der Grundabtretung

§ 133 § 135