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§ 134 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung.

(2) Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt.

(3) Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen.

Fünfter Titel

Von den Rechtsverhältnissen

zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern

Erster Abschnitt

Von der Grundabtretung