(1) Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt.
(3) Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen.
Fünfter Titel
Von den Rechtsverhältnissen
zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern
Erster Abschnitt
Von der Grundabtretung