Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 124
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/124#abs-1 (1) Die Bestimmungen der §§ 120, 121 und 122 dürfen nur durch Statut (§ 94), die des § 123 überhaupt nicht geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/124#abs-2 (2) In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und mit anderen bergbaulichen Einrichtungen sowie in den gegen sie angestrengten Prozessen entzogen werden.