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Allgemeines Berggesetz

§ 132

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/132#abs-1 (1) Jeder Gewerke ist berechtigt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem Anteile weder geschuldete Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/132#abs-2 (2) Der Anteil soll, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über ihn verfügt, durch den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/132#abs-3 (3) Ist der Anteil unverkäuflich, so findet § 131 Anwendung.

§ 131 § 133