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Allgemeines Berggesetz

§ 131

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/131#abs-1 (1) Der Verkauf des Anteils erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/131#abs-2 (2) Aus dem Erlös werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die geschuldeten Beiträge gezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/131#abs-3 (3) Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben.

§ 130 § 132