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# § 132 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Gewerke ist berechtigt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem Anteile weder geschuldete Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt.

(2) Der Anteil soll, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über ihn verfügt, durch den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden.

(3) Ist der Anteil unverkäuflich, so findet § 131 Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 132 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/132

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