Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 130
Stand: 26.08.2026
Der Gewerke kann seine Verurteilung und die Zwangsvollstreckung dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils zum Zwecke der Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt.