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Allgemeines Berggesetz

§ 117

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/117#abs-1 (1) Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/117#abs-2 (2) Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/117#abs-3 (3) Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, die nicht Gewerken sind.

§ 116 § 118