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Allgemeines Berggesetz

§ 116

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/116#abs-1 (1) Durch die Erhebung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird seine Ausführung nicht aufgehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/116#abs-2 (2) Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert er erst von der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/116#abs-3 (3) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im § 120 bezeichneten Gegenstände betrifft.

§ 115 § 117