(1) Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
(2) Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
(3) Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, die nicht Gewerken sind.