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Allgemeines Berggesetz

§ 115

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/115#abs-1 (1) Binnen einer Anschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung des ordentlichen Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/115#abs-2 (2) ....

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/115#abs-3 (3) Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 und 4 gefaßten Beschluß keine Anwendung.

§ 114 § 116