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Allgemeines Berggesetz

§ 113

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-1 (1) Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-2 (2) Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-3 (3) Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-4 (4) Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Diese Folge muß in der Einladung angegeben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-5 (5) Über jede Gewerkenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 112 § 114