Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 113
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-1 (1) Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-2 (2) Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-3 (3) Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-4 (4) Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Diese Folge muß in der Einladung angegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/113#abs-5 (5) Über jede Gewerkenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.