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Allgemeines Berggesetz

§ 112

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/112#abs-1 (1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/112#abs-2 (2) Einladungen durch die Post erfolgen durch Postzustellungsurkunde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/112#abs-3 (3) Gewerken, welche im Auslande wohnen, haben zur Empfangnahme der Einladungen einen Bevollmächtigten im Inlande zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so reicht ein vierzehntägiger Aushang im Bergamt aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/112#abs-4 (4) Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist.

§ 111 § 113