Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 111
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/111#abs-1 (1) Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/111#abs-2 (2) Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt.