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Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/5#abs-1 (1) Nach näherer Bestimmung des Statuts wird der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres (Etat) von dem Vorstande aufgestellt und von der Generalversammlung der Beteiligten festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/5#abs-2 (2) Ebenso wird die Jahresrechnung vom Vorstande revidiert und von der Generalversammlung dem Vorstande und den Kassenbeamten die Entlastung erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/5#abs-3 (3) Über das Stimmrecht der Beteiligten und den Umfang desselben entscheidet endgültig die Generalversammlung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/5#abs-4 (4) Der festgestellte Etat wird der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht. Dasselbe ist befugt, alle statutenwidrigen Ansätze zu streichen ....

§ 4 § 6