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# § 5 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach näherer Bestimmung des Statuts wird der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres (Etat) von dem Vorstande aufgestellt und von der Generalversammlung der Beteiligten festgestellt.

(2) Ebenso wird die Jahresrechnung vom Vorstande revidiert und von der Generalversammlung dem Vorstande und den Kassenbeamten die Entlastung erteilt.

(3) Über das Stimmrecht der Beteiligten und den Umfang desselben entscheidet endgültig die Generalversammlung.

(4) Der festgestellte Etat wird der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht. Dasselbe ist befugt, alle statutenwidrigen Ansätze zu streichen ....

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/5

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