Gesetze / Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
NSVerbG§ 8 Ausgeschlossene Gläubigergruppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSVerbG/8#abs-1 (1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die
sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSVerbG/8#abs-2 (2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur wegen der engen Verbindung des Gläubigers zum Nationalsozialismus von einer Einrichtung (§ 1) übernommen worden ist.
Änderungsverlauf
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25.06.1969 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645 507)
BGBl. 1969 I S. 645
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.