Gesetze / Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
NSVerbG§ 6 Schadensersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSVerbG/6#abs-1 (1) Zu erfüllen sind
sofern nicht wegen des Schadens Ansprüche entstanden sind, die bereits der Regelung des § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSVerbG/6#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprüche, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen, oder auf Ansprüche zugunsten von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden sind, sowie auf Ansprüche zugunsten der Hinterbliebenen dieser Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NSVerbG/6#abs-3 (3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Verletzung bei der Vorbereitung oder Ausführung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, an der sich der Verletzte beteiligt hatte, oder unmittelbar danach entstanden war.