Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge

NPVO ZG

§ 9 Befreiungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/9#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/9#abs-2 (2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/9#abs-3 (3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/9#abs-4 (4) Vor der Erteilung der Befreiung ist der Naturparkträger zu hören.

§ 8 § 10